Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
Der Treuenbrietzener Krähenberg e.V. mit Sitz in Treuenbrietzen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- - Körperliche Ertüchtigung als Sportverein
- - Durchführen von Motorsporttrainings- Veranstaltungen, Mountainbike fahren und Bogenschießen
- - Unterstützung des Jugendsports
- - Unterstützung sportlicher Betätigung
- - Einrichtung von Sportanlagen
- - Förderung sportlicher Übungen, Wettkämpfe, Leistungen u.ä.
- - Anleitung und Hilfe durch erfahrene Mitglieder
- - Zentralisierung der sportbegeisterten Mitglieder auf dem Vereinsgelände
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein wird schriftlich mit einen Aufnahmeantrag beantragt.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Es ist eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe der Beitragsordnung zu zahlen.
Bei Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang
der Ablehnung schriftlich Widerspruch erhoben werden.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliedsformen
a) Erwachsenen Mitgliedschaft – ordentliche Mitgliedschaft
- - Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres
- - volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- - eine Vertretung ist ausgeschlossen
- - Pflicht zur Leistung von Arbeitsstunden, Anzahl wird durch Beitragsordnung geregelt
- - Beitragspflicht
b) Jugendlichen Mitgliedschaft
- - Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
- - Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung
- - kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
- - eine Vertretung ist ausgeschlossen
- - Pflicht zur Leistung von Arbeitsstunden, Anzahl wird durch Beitragsordnung geregelt
c) Passive Mitgliedschaft
- - Personen ohne Altersbeschränkung
- - Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung
- - kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
- - eine Vertretung ist ausgeschlossen
- - keine Pflicht zur Leistung von Arbeitsstunden
- - Nutzung des Vereinsgeländes ist nur nach Entrichtung der aktuellen Trainingsgebühr möglich
- - Beitragspflicht
d) Ehren Mitgliedschaft
- - Personen ohne Altersbeschränkung können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitglieder ernannt werden - - Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung
- - kein Stimm.- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
- - keine Pflicht zur Leistung von Arbeitsstunden
(3) Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden. Diese sind beitragspflichtig
nach Maßgabe der Beitragsordnung. Sie besitzen kein Stimm.- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich zur jährlichen Beitragszahlung nach der jeweiligen Mitgliedsform.
Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich per SEPA Lastschriftverfahren für das laufende Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Höhe
und Fälligkeit der Aufnahmegebühr regelt.
(5) Mitglieder die Arbeitsstunden zu erbringen haben, können diese bei Arbeitseinsätzen, Veranstaltungen
oder sonstigen Einsätzen ableisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden registriert, am Jahresende
zusammen gefasst und in eine Gebühr umgewandelt. Diese wird zusätzlich zu dem Mitgliedsbeiträgen eingezogen.
Bei Jugendmitgliedern findet eine Umwandlung nicht statt.
(6) Mitgliedsbeiträge, Arbeitsstunden und sonstige Gebühren sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende des
jeweiligen Kalenderjahres. Zur Fristwahrung muss sie spätestens am 30.09. des laufenden Jahres
eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist z.B. Diebstahl. Ein Vereinsinternes Training ist ab der Aussprache des Ausschlusses
nicht mehr möglich. Der Ausschluss muss innerhalb von 3 Monaten durch einen
Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem
ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus den in (1) genannten plus den Abteilungsleitern.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit
einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
3. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 4. die Buchführung,
5. die Erstellung des Jahresberichts,
6. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(6) Der erweiterte Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
3. die Führung der einzelnen Abteilungen
§ 7 Abteilungen
(1) Für die Gründung und Auflösung einer Vereins-Abteilung ist die Zustimmung
durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Jede Abteilung des Vereins wird von Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter
kann bei Bedarf und nach Abstimmung mit dem Vorstand bis zu vier weitere Mitglieder in die Abteilungsleitung
aufnehmen, z.B. der Abteilungskassierer, Abteilungsschriftführer, ersten und/oder zweiten Stellvertreter.
Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine
Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über
Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen,
das dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen vorzulegen ist.
Jede Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben, die jedoch der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs der Abteilung
selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen.
Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
(5) Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben.
(6) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung
der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten
Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für - Wahl der Ausschussmitglieder,
- Entlastung der Ausschussmitglieder,
- Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,
- Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen,
- Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats,
- Entlastung.
Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren.
Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer (Revisoren),
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
7. die Wahl des Protokollführers
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
Anträge müssen bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung per Email oder Post an die letzte vom Mitglied
genannte Adresse durch den Vorstand. Die Einladung geht den Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zu.
Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung gefasst werden, sind zum Nachweis
laut §58 Nr. 4 BGB durch den Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen
erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich
unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
§ 11 Mitgliederdaten
Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt mittels EDV und kann über einen Cloudservice eines Drittanbieters
DSGVO konform erfolgen. Die Daten werden weiteren Dritten, außer den Vereinsorganen und den Sport Dachverbänden, nicht zugänglich gemacht.
§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft an den gemeinnützigen Verein „Aktiv für Treuenbrietzen e.V.“ mit Sitz in der
Berliner Chaussee 1b, 14929 Treuenbrietzen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.